So, herzlich willkommen zu diesem nächsten und zugleich letzten Podcast zur Versuchsstrafbarkeit.
Wir sprechen über Rechtswidrigkeit, Schuld und dann noch über Sonderfragen des Versuchs
des unechten Unterlassungsdelikts.
Wir befinden uns also im Aufbau hier.
Wir haben eine Tatschung mit Tatentschluss und unmittelbarem Ansatz geprüft.
Jetzt müssen wir, nachdem der komplette Versuchstatbestand geprüft ist, wie wir es auch vom vollendeten
Delikt erkennen, noch Rechtswidrigkeit und Schuld prüfen.
Sie sehen hier schon im Schema stehen grundsätzlich keine Besonderheiten.
Das wirft natürlich die Frage auf.
Müssen wir trotzdem etwas dazu sagen?
Ein paar kurze Bemerkungen sind vielleicht angezeigt.
Zwar gilt für die Prüfung der Rechtswidrigkeit, dass es grundsätzlich keine Besonderheiten
gibt und auch für die Prüfung der Schuld keine Besonderheiten gibt.
Das bedeutet, auch die Erfüllung des Versuchstatbestandes, also Talsumschluss und unmittelbares Ansätzen,
indiziert die Rechtswidrigkeit, die aber durch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
widerlegt werden kann.
Auch die Schuld kann nach allgemeinen Grundsätzen wegen Schuldausschließungsgründen oder Entschuldigungsgründen
entfallen.
Wenn wir etwa jemanden handeln, der bei seinem Versuch im unvermeidbaren Verbotsirrtum handelt
oder unter den Voraussetzungen des Paragrafen 20, dann handelt er natürlich auch beim Versuch
nicht schuldhaft.
Von daher läuft alles so, wie Sie es vom Vollende-Delikt her kennen.
Trotzdem ein oder zwei kleine Punkte, die man vielleicht ansprechen kann.
Der erste betrifft die Rechtsfertigungsgründe, würde aber in gleicher Weise auch für den
Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB gelten.
Diese Rechtsfertigungsgründe sind ja häufig so formuliert, wenn Sie vor allem an § 32
oder § 34 denken, dass der in der Rechtsfertigungssituation Handelnde durch seine Handlung einen Angriff
oder eine Gefahr von sich abwehrt.
Wenn seine Verteidigungshandlung aber im Versuchsstadium stecken bleibt, dann gelingt es ihm vielleicht
mitunter gar nicht, diesen Angriff abzuwehren.
Trotzdem wäre es ein bisschen absurd, wenn eine vollendete Körperverletzung zur Abwehr
des Angriffs gerechtfertigt wäre, aber eine nur versuchte Körperverletzung, die mit diesem
Ziel erfolgt, dann irgendwie strafbar wäre.
Also stellen wir uns folgende Situation vor.
Täter T möchte das Opfer O überfallen und es berauben.
Als der Täter T auf das Opfer O losgeht, ist die einzige Möglichkeit des O, den körperlich
überlegenden T abzuwehren, einen auf dem Boden liegenden Stecken zu nehmen und zu versuchen,
damit auf T einzuschlagen.
Das gelingt O aber nicht, denn T hält den Arm des O fest, sodass also gewissermaßen
die Körperverletzung an T im Versuchsstadium stecken bleibt.
Wenn jetzt der T in der Verhandlung gegen ihn wegen eines Raubes sagt, ja gut, möglicherweise
habe ich einen Raub begangen, aber der O muss auch bestraft werden, der hat eine versuchte
Körperverletzung begangen, dann wäre das irgendwie so ein bisschen absurd zu sagen,
das ist eine versuchte Körperverletzung, die nicht gerechtfertigt ist, weil es ihm
aber gar nicht gelungen ist, diesen Angriff abzuwehren, weil er festgehalten worden ist,
der O und der T ihn letzten Endes erfolgreich überfallen und ihm etwas wegnehmen konnte.
Also mit anderen Worten, es genügt dann hier für diese rechtfertigende Situation, wenn
der vom Täter, vom im Rechtfertigungsgrund handelnde Täter angestrebte Erfolg den Anforderungen
an die Rechtfertigungsgründe entsprechen würde, also sprich, wenn er jetzt der O den
T getroffen hätte und man sagt, dieser Schlag mit dem Stock, der wäre, wenn er ihn getroffen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:28:13 Min
Aufnahmedatum
2021-05-08
Hochgeladen am
2021-05-08 20:47:07
Sprache
de-DE